Satzung

(Aufgrund der besseren Lesbarkeit und Einfachheit ist bei Personen die männliche Form gewählt)

§ l - Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Fisch“ Förderverein der evangelischen Kirchengemeinde Havetoft". Nach seiner Eintragung ins Vereinsregister erhält er den Zusatz e.V..

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Havetoft und soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Schleswig eingetragen werden.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 - Zweck und Ziele

Der Verein sieht seine Aufgabe in der ideellen und materiellen Förderung der evangelischen Kirchengemeinde St. Marien Havetoft.

Ein Mitspracherecht an Entscheidungen der Kirchengemeinde ist damit nicht verbunden.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 - Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen; dieser entscheidet über den Antrag.

(3) Stimmt der Vorstand dem Antrag zu, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Beschluss; dieser ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

(4) Stimmt der Vorstand dem Antrag nicht zu, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss, Tod oder den Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

(6) Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich; er erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Bereits entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet. 

(7) Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie trotz Abmahnung gegen die Vereinsinteressen verstoßen.

(8) Über den Ausschluss befindet der Vorstand. Das betroffene Mitglied soll zuvor angehört werden. Der Bescheid über den Ausschluss ergeht schriftlich und ist zu begründen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied Einspruch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erheben. Diese entscheidet über den Einspruch mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung; die Mitgliedschaftsrechte des ausgeschlossenen Mitglieds ruhen bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.

§ 5 - Finanzen

(1) Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und andere Mittel, soweit sie dem gemeinnützigen Zweck des Vereins nicht widersprechen.

(2) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Der Vorstand erstellt einmal jährlich eine Jahresrechnung; diese wird durch zwei gewählte Kassenprüfer geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt.

 

§ 6 - Organe

(1)  Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 - Die Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes statt oder wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder eine solche beim Vorstand schriftlich beantragen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin. Die Einladung erfolgt schriftlich unter der Angabe der Tagesordnungspunkte.

In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

(2) Aufgaben und Rechte der Mitgliederversammlung sind:

  1. Die Wahl des Vorstandes

  2. Die Wahl der Kassenprüfer

  3. Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Prüfberichtes

  4. Entlastung des Vorstandes

  5. Festlegung der Mitgliedsbeiträge

  6. Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen Mitgliederversammlung

  7. Beschlussfassung über Einsprüche gegen abgelehnte Mitgliedschaftsanträge

  8. Beschlussfassung über Einsprüche ausgeschlossener Mitglieder

  9. Satzungsänderungen (hierfür ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich)

10. Auflösung des Vereins gemäß § 9

 

(3) Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht. Abstimmungen erfolgen offen durch Handaufheben, sofern kein Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

 

§ 8 -Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und einem Beisitzer.

Der Vertretungsberechtigte Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Beiden ist Einzelvertretungsvollmacht eingeräumt. Vorstandsmitglied kann nur sein, wer Vereinsmitglied ist. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die einzelnen Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihres jeweiligen Nachfolgers im Amt.

In der ersten Amtsperiode werden der 1.Vorsitzende und der Schriftführer für 3 Jahre gewählt, der 2.Vorsitzende, Kassenwart und Beisitzer für 2 Jahre. Danach erfolgt die Vorstandswahl zeitversetzt jährlich für jeweils 2 Jahre.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes beruft der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Vorstandsbeschlüsse werden in schriftlicher Form protokolliert

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Entscheidung über die Zuwendungen an die Kirchengemeinde Havetoft aus den vorhandenen Mitteln

2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

4. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

 

§ 9 - Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die evangelische Kirchengemeinde St. Marien Havetoft, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu  verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§10 - Inkrafttreten

(1) Diese Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern des Vereins am  24.02.2002  in Havetoft  beschlossen und tritt unverzüglich in Kraft.

Havetoft, den  24.02.2002